Satzung des Vereins "Alpakas coden alles bunter e.V." (Stand 26.8.2025)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Alpakas coden alles bunter e. V.“ und wird in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins; Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung in Bezug auf Informationstechnologien, einschließlich der Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht, in dem u.a. Veranstaltungen und Projekte wie Hackathons, Workshops und ein regelmäßiges offenes Computerlabor mit Fokus auf Kinder und Jugendliche durchgeführt werden. In diesen soll möglichst mit offener Infrastruktur und freier Software gearbeitet werden, um anschaulich deren gesellschaftlichen, kulturellen, gesundheitlichen und rechtlichen Auswirkungen zu vermitteln. Dadurch, dass die Teilnehmer*innen unserer Veranstaltungen und Projekte zu Multiplikator*innen werden, sowie durch weitere Öffentlichkeitsarbeit wie Vorträge und Publikationen soll Einfluss auf die informatische und mediale Kompetenz der breiten Öffentlichkeit genommen und zur Aufklärung über und kritischen Betrachtung von Risiken und Möglichkeiten neuer Technologien beigetragen werden. Durch die Vernetzung mit anderen Organisationen und Projekten im In- und Ausland soll der Austausch und die Kontaktpflege unter Kindern und Jugendlichen wie auch unseren Mitgliedern und Engagierten über verschiedene Grenzen hinweg gefördert werden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(6) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind aktiv und in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden fühlt und den Verein aktiv fördern will. Die Mitgliedschaft ist in Textform (§ 126b BGB) zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen und die Anschrift der antragsstellenden Person enthalten und angeben, wie diese den Vereinszweck aktiv fördern will.
(3) Fördermitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden fühlt und den Verein finanziell und ideell unterstützen will. Die Mitgliedschaft ist in Textform (§ 126b BGB) zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen und die Anschrift der antragsstellenden Person enthalten.
(4) Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann die antragstellende Person Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand behält sich vor, innerhalb des 1. Jahres der Mitgliedschaft diese ohne Angabe von Gründen kündigen zu können. Gegen diesw Kündigung kann die gekündigte Person Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Ausschluss aus dem Verein;
d) bei Ausbleiben des Mitgliedsbeitrags länger als 15 Monate.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch Willenserklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands in Textform. Er ist nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder in Textform zu rechtfertigen. Eine in Textform vorliegende Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen.
(2) Jedes Mitglied des Vorstandes gemäß § 6 Abs. 1 ist einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeitenden; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
(4) Der Vorstand kann „Fachliche Beiräte“ oder „Wissenschaftliche Beiräte“ einrichten, die für den Verein beratend und unterstützend tätig werden; in die Beiräte können auch Nicht-Mitglieder berufen werden.
§ 7 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder.
§ 8 Finanzprüfung
(1) Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Personen zur Finanzprüfung. Nach Durchführung ihrer Prüfung informieren sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
(2) Die Personen zur Finanzprüfung dürfen dem Vorstand nicht angehören.
(3) Die Personen zur Finanzprüfung sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Kalenderjahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen per e-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Ort und Datum der Mitgliederversammlung sollen zudem auf der Website des Vereins bekannt gegeben werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Personen zur Finanzprüfung, die nicht dem Vorstand angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes aktives Mitglied in Textform bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
(3) Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Anwesenheits- und Antragsrecht, sind aber nicht stimmberechtigt.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die Leitung. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Von der Versammlungsleitung wird eine protokollführende Person bestimmt; zur protokollführenden Person kann auch ein Fördermitglied bestimmt werden.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, erfolgt die Abstimmung geheim.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, sowie Live Berichterstattung jeglicher Art beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind jedoch gültig, wenn die Beschlussfähigkeit vor der Beschlussfassung nicht angezweifelt worden ist. Ist die Mitgliederversammlung aufgrund mangelnder Teilnehmerzahl nicht beschlussfähig, ist die darauf folgende ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ungeachtet der Teilnehmerzahl beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit relativer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller aktiven Mitglieder beschlossen werden. Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen aktiven Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand in Textform erklärt werden.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
(8) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform (= § 126b BGB) abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der aktiven Mitglieder oder von einem Viertel sämtlicher Mitglieder in textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8,9,10 und 11 entsprechend.
§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks der Förderung der Volks- und Berufsbildung.